Aufsichtsrechtliche Grundlagen zum Umgang mit personellen Unterbesetzungen in Kindertageseinrichtungen (Stand: 12/2024)
- DAFFKE
- 1. Juli 2024
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Aktualisiert: vor 20 Stunden
Laut SGB VIII / KJHG müssen Kita-Träger dem Landesjugendamt „Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder ... zu beeinträchtigen“, unverzüglich anzeigen. Alle Meldungen sind an meldung47-kita@lwl.org und gleichzeitig auch an das örtlich zuständige Jugendamt zu senden.
Die Meldungen zum Ausfall von Personal an das LWL-Landesjugendamt Westfalen erfolgen seit Oktober 2024 unter dem Reiter "Aufsicht" über das Modul "Besondere Vorkommnisse" im KiBiz.web (https://www.kibiz.web.nrw.de/auth/login).
Personelle Mindestausstattung: In Relation zu den tatsächlich in der Einrichtung anwesenden Kindern muss jederzeit die personelle Mindestausstattung gemäß § 36 Abs. 4 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) gewährleistet sein. Sollte dies nicht mehr eingehalten werden können, muss eine Meldung gemäß § 47 SGB VIII (personelle Unterbesetzung) an das zuständige Landesjugendamt erfolgen. Für die Berechnung der personellen Mindestausstattung kann der KiBiz-Personalstundenrechner von der Website des LWL-Landesjugendamtes Westfalen heruntergeladen werden.
Zur Erläuterung der notwendigen Meldungen stellen LWL und LVR folgende Informationen zur Verfügung :
Hinweis zu Kapitel 6: Auch bei eingeschränktem Betreuungsangebot sind bei der Belegung einer Tageseinrichtung für Kinder das Diskriminierungsverbot nach § 7 KiBiz, der Rechtsanspruch des Kindes, der Grundsatz der Chancengleichheit und der Grundsatz der Vermeidung und des Abbaus von Benachteiligung zu beachten.